Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Leistungsbeschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ist er zun sie einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Fachlich freigegeben am
24.10.2018