- Mehrheit der gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, geschäftsführende Direktoren oder Partner) sind
- Wirtschaftsprüfer oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz zugelassene Abschlussprüfer
Persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfungsgesellschaft sein.
Vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sind ebenfalls berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Darüber hinaus können besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers zu vereinbarenden Beruf ausüben, von der zuständigen Stelle die Berechtigung erhalten, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Personen, die sachverständige Prüferinnen oder sachverständige Prüfer in einem Drittstaat sind, sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte und Steuerberaterinnen/Steuerberater aus einem Drittstaat können von der zuständigen Stelle die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.