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    Lärm

    Regelungen zum Lärmschutz 

    Geräusche gehören zur natürlichen Umwelt des Menschen. Sie helfen bei der Orientierung in der Umgebung. Unsere Ohren sind ständig auf Empfang gestellt und nehmen alle Geräusche, die im Hörbereich liegen, ungefiltert auf. Erst im Gehirn erfolgt die Bewertung zwischen wichtig oder unwichtig, angenehm, lästig oder gar bedrohlich. Ein lautes Geräusch ist nicht unbedingt „Lärm“. Das wird es erst, wenn es die Hörenden stört, belästigt oder unnötig in Angst und Schrecken versetzt.

    Der Immissionsschutz bezieht sich grundsätzlich auf technische Anlagen. Diese können zum Beispiel Industrie, Gewerbe, Handwerk, Kraftwerke, Feuerungsanlagen sowie Auto- und Schienenverkehr sein. 

    Hier finden Sie eine Übersicht über die in Deutschland gültigen Lärmgrenz- und Orientierungswerte.

    Das Verhalten von einzelnen Menschen, z. B. Kindern auf einem Spielplatz, fällt nicht unter den Oberbegriff „Immissionsschutz“.

    Ruhezeiten und Nachtruhe 

    Während der Ruhezeiten und in der Nacht haben die Menschen einen besonderen Anspruch auf Schutz vor Lärm. In Niedersachsen gilt für die Sonn- und Feiertage ganztags die allgemeine Arbeitsruhe (Sonntagsruhe). Ausführlich ist dies im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) geregelt.

    Die Nachtruhe gilt grundsätzlich jeden Tag von 22 Uhr bis 6 Uhr.

    Info

    Schallpegel-Messgerät der Hansestadt Lüneburg
    Foto: Hansestadt Lüneburg

    Nachbarschaftslärm und Ruhestörung

    Ob Geräusche als Lärm empfunden werden und die Hörenden in Alarmbereitschaft versetzen, hängt von vielen Faktoren ab, beispielsweise:

    • von den Geräuschmerkmalen (Lautstärke, Dauer),
    • von der Geräuschart (Laute aus der Natur, vom Verkehr, von technischen Anlagen),
    • vom Zeitpunkt des Auftretens (Tag, Nacht),
    • vom Informationsgehalt und der Art des Geräusches (tropfender Wasserhahn, Martinshorn auf Einsatzfahrzeugen, weinendes Kind)
    • von der persönlichen Einstellung zur Geräuschquelle oder zum Geräuschverursachenden (Zuneigung, Abneigung, Akzeptanz, Vermeidbarkeit der Störung),
    • von der Ortsüblichkeit des Geräusches (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Hauptverkehrsstraße, Park),
    • von der Geräuschempfindlichkeit der Betroffenen (Hörfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, momentane Empfindlichkeit).

    Lärm kann man nicht mit physikalischen Messverfahren erfassen, denn Lärm ist das Ergebnis allgemein wahrnehmender Auseinandersetzung mit Geräuschen. 

    Messen kann man nur die physikalischen Eigenschaften von Geräuschen wie zum Beispiel den Schalldruck, das Geräuschspektrum. Zur Kennzeichnung der Geräuschbelastung wird der Schalldruckpegel in Dezibel (dB(A)) angegeben.

    Nachbarschaftslärm

    Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft ist für viele Anwohner:innen ein Ärgernis. Oft hilft aber schon eine freundliche Bitte, um den Lärm abzustellen.

    Als Richtschnur gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl in Bezug auf die Lautstärke als auch auf die Dauer der Lärmeinwirkung. Das gilt zum Beispiel für Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn diese bei offenen Fernstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten geboten.

    Verstöße gegen diese „Ruhestörungsregelung“ können mit einer Geldbuße geahndet werden. Aber auch hier gilt: Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung. Es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Diese wird allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn Messwerte mit einem Pegelmesser oder ausreichend neutrale Zeugen zur Verfügung stehen, also in der Regel keine Ehegatten oder Familienangehörige, sondern Nachbarn, Besucher oder sonstige unbeteiligte Dritte.

    Bei Problemen mit Lärm aus der Nachbarschaft wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle oder an den Bereich Ordnung der Hansestadt Lüneburg unter Telefon +49 4131 309 3300.

    Verkehrslärm von Straße und Schiene

    Straßen- und Schienenverkehr machen einen erheblichen Teil der gesamten Lärmimmissionen aus. Unnötige Lärmentwicklung und vermeidbare Abgasbelästigungen müssen möglichst unterbleiben. 

    Um langfristig die Lärmbelastung durch Verkehr zu reduzieren, hat die Europäische Union ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine Lärmminderungsplanung kontinuierlich vorzunehmen. Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Schienenwegen ist das Eisenbahnbundesamt. Entsprechende Informationen finden Sie über die Internetseite des Eisenbahnbundesamtes.

    Die Zuständigkeit, einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen, liegt bei den Gemeinden. Die Hansestadt Lüneburg hat daher 2019 einen Lärmaktionsplan (LAP) für die Lüneburger Hauptverkehrsstraßen aufgestellt. Dieser befindet sich gerade in der Überarbeitung.  Details zum Lärmaktionsplan finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

    Motorisierte Gartengeräte, Baustellen- und Maschinenlärm, Nachtarbeit

    Gartengeräte 
    Viele mit Verbrennungsmotoren betriebene Gartengeräte belästigen in erheblichem Umfang die Nachbarschaft. Solche Geräte sind üblicherweise Rasenmäher, Laubbläser, Heckenscheren, Gartenhäcksler oder Kettensägen. Sie sind meistens mindestens dreimal so laut wie solche mit Elektromotorantrieb. 
    Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) regelt sowohl Einsatzzeiten als auch zulässige Lärmgrenzwerte (Schallleistungspegel) für diverse Gartengeräte.

    Genauere Informationen dazu gibt es beim Umwelt-Bundesamt.

    Grundsätzlich sind Arbeiten im Freien mit lauten Gartengeräten an Sonn- und Feiertage und in der Nachtzeit 20 bis 7 Uhr in Wohngebieten verboten.

    Baulärm
    Bauarbeiten sind oft mit Lärmentwicklung verbunden. Anwohnende können sich dadurch belästigt und gestört fühlen. Die Erheblichkeitsschwelle für Belästigungen durch Baulärm wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (VV Baulärm) festgelegt. In ihr werden Vorgaben zur Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen sowie zur Stilllegung der Baumaschinen getroffen.

    Werktags (Montag –Samstag) ist Baulärm grundsätzlich zwischen 07:00 – 20:00 Uhr zulässig. In der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr gelten niedrigere Immissionsrichtwerte.

    Baumaschinen
    Zum Schutze der Anwohnenden sollten auf Baustellen nur besonders fortschrittliche, lärmarme Bauverfahren mit geräuscharmen Baumaschinen eingesetzt werden. Näheres regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Auch die Einsatzzeiten von diversen Baumaschinen werden durch diese Verordnung geregelt, allerdings nur für Baustellen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in besonderen Gebieten (zum Beispiel Klinikgebieten).

    Oft sind Baumaschinen trotz moderner Technik so laut, dass es schwierig ist, die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Handelt es sich um eine Baustelle, auf der es nur an einigen wenigen Tagen sehr laut zugeht, bleibt häufig nichts anderes übrig, als dies hinzunehmen, zumindest wenn die in Betracht kommenden technischen Lärmschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind oder die Arbeiten im Rahmen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden müssen.

    Wenn Sie durch gewerblichen Baulärm beeinträchtigt werden, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Lüneburg wenden. 
    Sind private Bauarbeiten Quelle des Übels, so empfehlen wir: Sprechen Sie zuerst selbst mit den Nachbarn, bevor Sie die Polizei oder den Bereich Ordnung einschalten. Führen Sie auch ein Protokoll bei wiederholtem Lärm.

    Nächtliche Bautätigkeiten
    Die Erteilung einer Zulassung durch den Bereich Umwelt für geräuschintensive Bautätigkeiten in der Nachtzeit kann unter anderem unter den Kriterien des öffentlichen Interesses vorgenommen werden. Dazu gehören zum Beispiel Arbeiten an Bahnschienen.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass terminliche, private oder wirtschaftliche Belange nicht zu den oben genannten Kriterien zählen.

    Gewerbelärm, Gaststättenlärm

    Gewerbelärm
    Lärm, der von Gewerbebetrieben erzeugt wird, muss zwar bis zu einem gewissen Grad, aber doch nicht grenzenlos hingenommen werden. Die Beurteilung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Hier sind Lärm-Immissionsrichtwerte aufgeführt, abgestuft nach der Gebietsart (zum Beispiel Mischgebiet, Gewerbegebiet).

    Gaststättenlärm
    Betreiber von Gaststätten sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Im Falle unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen sind diese auf ein Mindestmaß zu beschränken.
    Bei übermäßigem Lärm und Geruch von Gaststätten wenden Sie sich bitte an den Bereich Umwelt. 

    Freizeit-, Sport-, Spielplatzlärm

    Lärm durch Freizeitaktivitäten und Festveranstaltungen
    Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht, wird durch die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Niedersachsens reglementiert. Sie trägt den unterschiedlichen Ruhebedürfnissen der Anwohner nach ungestörter Erholung bzw. dem Anlagennutzer nach möglichst uneingeschränkter Freizeitgestaltung Rechnung. Sportanlagen und Gaststätten fallen nicht unter die Freizeitlärm-Richtlinie. Diese Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze.

    Eine spezielle Lärmbelästigung geht von Stadtfesten, Jahrmärkten oder Kirmesveranstaltungen aus. Die Freizeitlärm-Richtlinie zieht hier oft eine gesonderte Beurteilung als sogenannte „Seltene Ereignisse“ in Betracht. 

    Lärm durch Sportanlagen
    Zur Vorbeugung von Konflikten, die durch Geräusche von Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft entstehen, wurde 1991 die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen. Die Verordnung legt Immissionsrichtwerte fest und bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräusche die von Sportanlagen ausgehen. Sie nennt Maßnahmen die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und können.

    Für Sportanlagen die ausschließlich dem Schulsport und der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dienen, gelten diese Vorgaben der Verordnung nicht.

    Bei Lärmproblemen im Zusammenhang mit Freizeit- oder Sportanlagen ist Ansprechpartner der Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg.

    Spielplatzlärm

    Spielplätze für Kinder gehören gemäß der Baunutzungsverordnung zu den Anlagen für soziale Zwecke. Die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind nicht rechtlich relevant und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden. 

    Sofern Spielplätze für andere Zwecke genutzt werden, gilt die Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie. 

    Lärmaktionsplan

    Lüneburgs Lärmaktionsplan beschreibt Maßnahmen zur Lärmminderung

    Warum gibt es Lärmaktionspläne?

    Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Verringerung von Lärm und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen. Sie zeigen auch auf, wie der Lärm gemindert werden könnte. Die Grundlage der Lärmaktionspläne bilden sogenannte Lärmkarten.

    Laut EU-Umgebungslärmrichtlinie sollen sich Bürgerinnen und Bürger fortlaufend darüber informieren können, wo bei ihnen vor Ort entlang von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Flugplätzen und in Ballungsräumen Lärm entsteht, wie er sich verändert und wie viele Menschen davon betroffen sind. 

    Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen

    Für die Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen hat das Land Niedersachsen Lärmkarten erstellt . Diese sind auf dessen Internetseite einsehbar.

    Eine Anleitung, wie Sie die für Sie relevanten Informationen in den Lärmkarten einsehen können, finden Sie hier.

    Lärmaktionplanung für die Hansestadt Lüneburg

    Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen (LAP) an den Lüneburger Hauptverkehrsstraßen liegt in der Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg. 

    Der aktuelle Lärmaktionsplan gilt seit 2019. Er wird spätestens alle fünf Jahre aktualisiert, somit 2024. Zurzeit wird an der Aktualisierung gearbeitet.

    Beteiligung der Öffentlichkeit

    Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zu beteiligen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, wurde 2019 für Lüneburg zunächst ein Entwurf der Lärmaktionsplanung erstellt und im Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten vorgestellt und beraten. Im Zuge einer öffentlichen Auslegung des LAP-Entwurfes konnten Bürger:innen, Behörden und Verbände Anregungen und Kommentare abgeben. 

    Die Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, abgewogen und anschließend in den vom Rat am 25. Juni 2019 beschlossenen LAP eingearbeitet.

    Der Lärmaktionsplan der Hansestadt Lüneburg als Download
    pdf
    Lärmaktionsplan
    2019
    (pdf / 10.98 MB)
    Download
    Lärmaktionsplanung für Schienenwege

    Der Lärm von Haupteisenbahnstrecken wurde bundesweit durch das Eisenbahnbundesamt kartiert. Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an diesen Schienenwegen ist ebenfalls das Eisenbahnbundesamt. Die aktualisierte Lärmaktionsplanung für die Schienenwege wurde 2024 abgeschlossen. 

    Alle Informationen dazu finden Sie über die Internetseite des Eisenbahnbundesamtes.

    Info

    Die Lärmkarte für Lüneburg. 
    Quelle: Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen